Mittwoch, 17. Februar 2010

Seminare

Der Seminarkalender für das kommende Halbjahr ist nun fix und wieder prall gefüllt:

Nächste Woche, am 24. Februar findet das Halbtags - Spezialseminar zur DSG – Novelle 2010 bei BusinessCircle statt. Da keine Wiederholung geplant ist, rasch anmelden, es sind noch ein paar Plätze frei und die 3:2:1 Bildungsoffensive läuft noch! Anmeldung: http://www.businesscircle.at/veranstaltung.asp?vid=1440

Von 1. bis 3. März findet die nächste Ausbildung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten statt, die ich gemeinsam mit Hr. Ing. Bieber von TÜV IT gestalte: http://www.datenschutz-seminare.at/html/datenschutzbeauftragter.html

Am 23. April halte ich im Rahmen der Jahrestagung „Power of People“ von BusinessCircle einen Vortrag zum Thema „Mitarbeiterdatenskandale: Wer ist der nächste?“ in Rust. Anmeldung: http://www.businesscircle.at/veranstaltung.asp?vid=1266

Am selben Tag halte ich einen der Festvorträge zur Eröffnung des Studienganges „IT-Recht & Management“ der Fachhochschule Kapfenberg, siehe demnächst unter www.fh-joanneum.at

Am 28. und 29. April findet wieder das Seminar „IT-Recht“ von Confare statt, dass von dem Unternehmensberater Mag. Oman, dem Steuerprüfer Mag. Groschedl und mir abgehalten wird. Wir befassen uns vor allem mit Fragen der revisionssicheren Datenarchivierung. Anmeldung unter http://www.confare.at/6673_DE-6007_E_IT-Recht_-_Grundlagen_und_Anwendung-Das_Programm.htm

Am 3. Mai findet das altbewährte aber natürlich laufend aktualisierte Seminar „HR-Daten“ bei BusinessCircle statt, bei dem Kollegin Dr. Bartlmä und ich Sie speziell über Arbeitnehmerdatenverarbeitung aus datenschutz- und arbeitsrechtlicher Sicht aufklären: http://www.businesscircle.at/veranstaltung.asp?vid=1125

Am 4. Mai findet das ebenfalls schon altbewährte und ebenfalls an die DSG-Novelle adaptierte Seminar „Datenschutzrecht konzentriert“ statt, bei dem ich wieder gemeinsam mit den Datenschutzverantwortlichen von Oracle und von General Motors referieren werde: http://www.businesscircle.at/veranstaltung.asp?vid=1048

Am 17. und 18. Juni findet schließlich der 4. Österreichische IT-Rechtstag statt in Wien statt, bei dem ich mit einem Referat zum Thema „Behavioral Advertising“ auftreten werde.

Wissenswertes & Skurriles

- Wissenswert: Der Oberste Gerichtshof hat ein weiteres Urteil in Sachen Bonitätsdaten gefällt, 6 Ob 247/08d vom 19.12.2009: Die Geschichte ist geradezu rührselig: Ein Konsument wird dabei erwischt, wie er angeblich auf dem Müllplatz seinen Müll neben die Mülltonne stellt. Die EUR 100,-- Strafe will er nicht bezahlen, sondern es auf einen Prozess ankommen lassen. Dieser wird ihm aber nicht gemacht, sondern ein Inkassobüro treibt die Forderung trotz seines Widerspruchs bei ihm ein. Die offene Forderung wird in einer Bonitätsdatenbank eingetragen, was dazu führt dass er, als er einige Zeit später für seinen Sohn ein Handy anmelden will, ihm der Mobilfunkvertrag aus Bonitätsgründen verweigert wird. Der VKI klagt für ihn immateriellen Schadenersatz für die Bloßstellung ein und gewinnt in 1. Instanz EUR 750,-- immateriellen Schadenersatz. Der OGH hat diese Entscheidung nun bestätigt, was vom Ergebnis her in diesem konkreten Fall nachvollziehbar war, inhaltlich aufgrund der Argumentation des OGH aber wieder unübersehbare Konsequenzen für die Bonitätsdatenverarbeitung in Österreich hat. Eine weitere Entscheidung des OGH ist im Busch, bei der der OGH diffiziler geurteilt haben dürfte.

- Skurril: Die öst. Regierung startet einen neuen Versuch, Verwaltungsgerichte in Österreich einzuführen. 1 Bundes- und 9 Landesverwaltungsgerichte sollen eine größere Zahl von Spezialbehörden ersetzen, die abgeschafft werden sollen. Unter diesen die Datenschutzkommission, das Bundesvergabeamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Oberste Disziplinarbehörde der Anwälte, Notare und Ziviltechniker etc. etc. Es gibt einen Gesetzesentwurf, der kürzlich in Begutachtung gegangen ist: http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_586235 . Die in diesem Entwurf enthaltenen „Abschlachtungen“ der Spezialbehörden ist dermaßen oberflächlich und grob, dass ich den Entwurf unter die Rubrik „skurril“ gestellt habe: Der Entwurf lässt etwa völlig offen, was nach Abschaffung der DSK mit dem Datenverarbeitungsregister passiert, wer die Ombudsmannfunktion übernimmt oder wer dann Anträge auf internationalen Datenverkehr genehmigt – übernimmt diese Aufgaben dann auch dieses Gericht?!

- Wissenswert: Die fünfjährige Amtsperiode der Mitglieder der Datenschutzkommission endet diesen Sommer, die DSK ist dadurch neu zu besetzen, wobei Wiederbesetzungen möglich sind. Eine konkrete Wiederbesetzung ist seit der DSG Novelle 2010 leider jedenfalls unzulässig: Nach einer Ergänzung in § 36 Abs 6 endet die Mitgliedschaft der DSK – Mitglieder am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Laut Wikipedia (die sozialen Netzwerke verschonen niemanden: http://de.wikipedia.org/wiki/Waltraut_Kotschy) befindet sich Frau MR Dr. Kotschy, das geschäftsführende Mitglieder der DSK, die schon am 1. 1. 1980 „Gründungsmitglied“ der DSK war, bereits im 66. Lebensjahr. Sie kann aber noch bis 30. Juni im Amt bleiben, denn die Ergänzung in § 36 Abs 6 tritt nach § 60 Abs 6 erst am 1. Juli in Kraft. An diesem Tag kommt der Bundesregierung 30 Jahre Erfahrung und Spezialwissen im Datenschutzrecht abhanden, hoffentlich geht das Wissen der „Grande Dame des Datenschutzes“ der Öffentlichkeit aber durch künftige Vorträge und Publikationen nicht verloren – mi 66 Jahren fängt das Leben an, um es mit Udo Jürgens zu sagen. Es bleibt zu Hoffen das Ihr(e) Nachfolger(in) weiterhin für Kontinuität sorgt.

- Wissenswert: Da laut einer Umfrage bereits 60% der öst. Internetnutzer auch in sozialen Netzwerken aktiv sind, hat die Arbeiterkammer eine sehr interessante Studie zu diesen veröffentlicht, in der die AK Facebook & Co auf Datenschutz hin abgetestet hat: http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d115/SozialeNetzwerke.pdf

- Wissenswert: Achtung bei „Tell-a-friend“ – Funktionen auf Webseiten: Die beliebte Funktion auf Webseiten, dass man seinen Freunden über die Webseite einen Hinweis zu dieser schicken kann, wurde einem deutschen Unternehmen zum Verhängnis: Das Landesgericht Berlin urteilte, dass der, der die Webseite so einrichtet, für diese Funktion und dadurch verursachtes Spamming auch haftet und sich nicht damit ausreden kann, dass er ja nicht kontrollieren könne, wer dann wem eine Email über seine Seite schickt. So ein Urteil wäre auch in Österreich nicht auszuschließen! http://www.orf.at/?href=http%3A%2F%2Fwww.orf.at%2Fticker%2F357355.html

- Skurril: Bei der Deutschen Telekom gibt es weitere Datenschutzvorfälle: Nach zwei Jahren Untersuchung liegt laut Medien ein Bericht vor, der 84 Vorgänge bei der DT als kritisch einstuft! http://futurezone.orf.at/stories/1638919/


- Sehr skurril: Das neue längste Wort Österreichs: Der letzte Beitrag in dieser Rubrik kommt heute aus unserer Kanzlei selbst, es ist ein Wort, auf das wir bei unserer Arbeit für Mandanten gestolpert sind: Bisher galt das Wort "Donaudampfschifffahrtsgesellschaft" als längstes Wort in Österreich (es gibt dann noch Verlängerungen dieses Wortes mit –türschlüssellochschildputzer, die sind aber keine wirklich „amtlichen“ Wörter). Dieses wurde nun abgelöst durch die "Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung" (BGBl 2010 II 40), ein Wort mit 38 Buchstaben und damit 4 mehr als die "Donaudampfschifffahrtsgesellschaft". Offensichtlich eine Leseübung, denn die Verordnung stammt vom Unterrichtsministerium. Die Abkürzung für dieses Wortungetüm kann sich ebenfalls sehen, aber ebensowenig aussprechen lassen: BRPCV.

Steuerdaten und Datenschutz

In den letzten Wochen wurde ich wiederholt auf das Thema „Steuersünder-CD“ angesprochen, also die Frage, ob auch Österreichs Regierung Daten über Bankkonten aus der Schweiz kaufen darf oder nicht. Da ich leider kein Konto in der Schweiz habe, kann ich unbefangen ein paar Gedanken dazu äußern:

1. Es sollte dadurch, dass Staaten gestohlene Steuerdaten aus Banken kaufen, nicht der Eindruck erweckt werden, dass dies insbes. für Bankmitarbeiter nun die Möglichkeit bietet, schnell reich zu werden: Wer in der Absicht, sich (etwa durch Verkauf) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind (zB als Bankmitarbeiter), einem anderen (etwa einem "Datenhehler", dem Staat direkt oder auch einem angeblich "zufälligen" Finder) zugänglich macht, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe belangt werden. Dies trifft auch alle Mittäter und es ist bereits der Versuch strafbar.
Durch die DSG Novelle 2010 ist diese Strafbestimmung in § 51 DSG seit 1. Jänner nicht erst nach Ermächtigung des Verletzten, sondern als Offizialdelikt in jedem Fall vom Staatsanwalt zu verfolgen. Überdies könnte die betroffene Bank gegen Ihren Mitarbeiter den entstandenen Schaden (der etwa durch Kunden- und Imageverlust entstanden ist) vor Gerichten einklagen.

2. Die Betroffenen Unternehmen, deren Daten Missbraucht werden, müssen seit 1. Jänner überlegen, ob sie sämtliche möglicher Weise betroffenen "Steuersünder" aktiv von sich aus informieren, denn mit § 24 Abs 2a DSG 2000 wurde durch die Novelle eine sog. neue "Data Breach Notification Duty" eingeführt, eine Informationspflicht an die Betroffenen über Datenmissbrauch. Die Liechtensteiner Fürstenbank LGT hat dies nicht getan, nachdem deren Daten von einem Ex-Mitarbeiter an den deutschen Bundesnachrichtendienst verkauft wurden. Ein Steuersünder hat sie daher geklagt mit dem Argument, dass er durch eine rasche Information der Bank die Möglichkeit gehabt hätte, sich selbst anzuzeigen und dadurch eine Strafmilderung in seinem Steuerverfahren zu erreichen, was ihm nicht gelang. Er erhielt angeblich in 1. Instanz EUR 7,3 Mio Schadenersatz zugesprochen: http://www.orf.at/?href=http%3A%2F%2Fwww.orf.at%2Fticker%2F357355.html
3. Einige Wortmeldungen bei der Veranstaltung zum 4. Europäischen Datenschutztag am 28.1. im Bundeskanzleramt haben darauf hingewiesen, dass das weitgehend fehlende Beweisverwertungsverbot bei den österreichischen Gerichten diskutiert werden muss. Dieses führt leider immer häufiger dazu, dass Daten - etwa auch im Arbeitnehmerbereich - bewusst missbräuchlich erfasst und ausgewertet werden und den Gerichten als Beweismaterial vorgelegt werden. Der dadurch erzielbare Erfolg bei Gericht wird dem drohenden Straf- und Regressrisiko gegenübergestellt und wenn der erzielbare Erfolg höher ist als das Risiko, dann wird das Grundrecht auf Datenschutz verletzt und durch Datenmissbrauch Beweismittel produziert, die die Gerichte "gerne" entgegennehmen.

4. Die Betroffenen haben auch nach DSG selbst einen eingeschränkten Rechtsschutz gegenüber dem Staat haben: Möchte ein Bürger etwa wissen, ob über ihn Daten auf einer solchen vom Österreichischen Staat gekauften CD enthalten sind, könnte ihm die Republik diese Auskunft nach § 26 Abs 2 Z 4 DSG 2000 verweigern mit dem Argument, dass der Schutz "wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik" seinem Auskunftsrecht vorgehen.

5. Zur Debatte, ob ein Staat als Käufer solcher Steuersünder-CDs auftreten sollte, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass JEGLICHE Datenverarbeitung (also auch die Auswertung so einer CD durch den Staat) nach § 7 Abs 3 DSG 2000 nur dann und insoweit zulässig ist, als die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz "nur mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen". Fraglich ist daher, ob der Staat nicht andere, gelindere Mittel hat (nämlich die in den Steuergesetzen vorgesehenen), um die Steuergebahrung seiner Bürger zu kontrollieren, oder ob er dafür unbedingt ein Grundrecht verletzen muss.

Der diskriminierende Bindestrich

Der diskriminierende Bindestrich Teil 1: Der feine Unterschied

Den akribischen Juristen unter den Lesern dieses Newsletters wird nicht entgangen sein, dass das DSG per 1.1.2010 nicht nur durch die DSG-Novelle BGBl I 133/2009 geändert wurde, sondern gleichzeitig auch durch BGBl I 135/2009, das in § 48a Abs 5 die Wortfolge „Ehegatten“ durch die Wortfolge „eingetragene Partner“ ersetzt. Der Hintergrund ist – erraten – wieder das von mir besonders geliebte Partnerschafts-Gesetz. Dieses enthält, wie mich ein Leser aufmerksam machte, eine Diskriminierung, die Ihresgleichen sucht und die auch massive Auswirkungen auf sämtliche Datenbanken enthalten könnte, die Namen von Personen enthalten (also etwa jede Kundendatenbank eines Unternehmens). Auslöser ist das zweitkleinste Zeichen auf der Tastatur, der Bindestrich:

§ 93 Abs 2 ABGB bestimmt, dass es Ehegatten möglich ist, „bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen.“

Das neue Partnerschafts-Gesetz hingegen ermöglicht es laut § 7 gleichgeschlechtigen Paaren von Haus aus hingegen schlicht nicht, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, jeder Partner behält seinen bisherigen Namen bei. Aufgrund einer Änderung in § 2 Abs 1 Z 7a Namensänderungsgesetz können die Partner aber einen extra Antrag stellen, den gleichen Namen zu bekommen und „damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen“.

Fällt Ihnen der feine Unterschied auf? In der Bestimmung bei den Partner fehlt die Wortfolge „unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen“. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtige Paare, die einen Doppelnamen führen, daran für jedermann zu erkennen sind, dass sie keinen Bindestrich zwischen Vorname und Nachname haben. Früher (zB ab 1938) hat man noch extra rote Stempel angefertigt, um die Bürger in Papierkarteien wegen irgendeiner ungewünschten Eigenschaft „abzustempeln“, heute lässt man dezent einen Bindestrich weg, um zu diskriminieren.

Was das für Auswirkungen auf das Datenschutzrecht haben könnte? Nach § 4 Z 2 DSG 2000 sind Daten über das Sexualleben sensible Daten. Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach § 18 Abs 2 Z 1 DSG 2000 vorab kontrollpflichtig. Wenn aus dem fehlenden Bindestrich in Doppelnamen die sexuelle Orientierung des Namensträgers abgeleitet werden kann, dann wäre schon die Speicherung des Namens selbst vorabkontrollpflichtig, dh sämtliche Kundendatenbanken, die bisher bloß einfach meldepflichtig waren, wären beim DVR nochmals zur Vorabkontrolle Nachzumelden. Wenn man das so interpretiert - siehe dazu aber gleich den nächsten Punkt.


Der diskriminierende Bindestrich Teil 2 oder wie man zur Schwester seines Ehegatten wird

Eine Mandantin von mir, der ich beiläufig mitgeteilt habe, dass man aus ihrem spanischen Doppelnamen (der ohne Bindestrich geschrieben wird) nun in Österreich falsche sexuelle Schlüsse über sie ziehen könnte, hat mir gleich die nächste Bindestrich-Diskriminierungsgeschichte geschickt, die eigentlich unter die Rubrik „Skurriles“ gehört. Sie hat mir erlaubt, ihren Fall mit abgeändertem Namen zu bringen: Sie ist mit einem Kolumbianer verheiratet, den wir abgewandelt Carlos Ferrero Cadiz nennen. In Lateinamerika steht Ferrero für den Familiennamen des Vaters und Cadiz für den der Mutter, womit erkennbar ist, wer Vater und Mutter von Carlos sind. Als sie vor 10 Jahren in Österreich heiratete, wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des fehlenden Bindestrichs Ferrero Cadiz nicht als Doppelname gilt sondern nur gemeinsam weitergegeben werden kann. Denn ohne Bindestrich kein Doppelname und so keine Teilung, um den Namen kürzer zu machen, der gemeinsam mit ihrem Mädchennamen als neuer Doppelname zu lang wäre, um ihn auf irgendwelche Formulare zu bringen. Hätte Carlos nicht ihren Namen annehmen können, um das Problem zu lösen? Durfte er nicht, denn Kolumbianern ist es nicht erlaubt den Namen zu wechseln. Um nicht jeder seinen Namen behalten zu müssen, nahm sie den Namen Ferrero Cadiz an.
Im lateinamerikanischen Raum ist sie durch Annahme seines Namens nun Doris, Tochter der Familie Ferrero väterlicherseits und Tochter der Familie Cadiz mütterlicherseits und somit hat sie nicht nur zusätzliche Eltern gewonnen und 4 weitere Brüder, sondern wurde gleichzeitig auch noch die Schwester ihres Mannes! Und wenn sie vom Familienurlaub nach Österreich zurückkommt, könnte sie hier als lesbisch eingestuft werden.

Somit lässt ein Doppelname ohne Bindestrich auch Rückschluss auf die ethnische Herkunft, was aber bei jedem Namen der Fall sein könnte. Dem entsprechend ist zu hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, ernsthaft zu verlangen, dass nun alle Kundendatenbanken beim DVR als vorabkontrollpflichtig zu registrieren sind. Nur dann, wenn man allerdings die Kunden nach dem Kriterium Bindestrich bewusst sortiert oder nach bestimmten Ethnien der Namen, um sie zB für Werbesendungen zu segmentieren, wäre der Zweck der Datenverarbeitung darauf gerichtet und es läge wohl die Verarbeitung sensibler Daten vor, die vorabkontrollpflichtig wäre.

DSG-Novelle als Covergirl

Die Einführung der Data Breach Notification Duty, der neuen Informationspflicht bei Datenmissbrauch in § 24 Abs 2a DSG 2000 mit 1.1.2000 hat in der Datenschutzwelt auch international für Aufsehen gesorgt. Eine der bekanntesten internationalen Datenschutzzeitschriften, Privacy Laws & Business aus England hat einen Beitrag von mir dazu sogar als Schlagzeile auf der Titelseite gebracht. Die DSG-Novelle ist sozusagen zum Covergirl geworden. Siehe http://www.preslmayr.at/admin2/en/untermenue/pdf/12/20100216122654KY_DSR_Data_breach_notification.pdf

Auch das „Rechtspanorama“ der Presse hat sich der neuen Informationspflicht gewidmet, siehe http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/536612/index.do?from=suche.intern.portal

Ich darf Sie weiters darauf hinweisen, dass ich eingeladen wurde, in dem im November 2009 erschienenen „International Privacy Guide“ das Kapitel über Österreich zu schreiben. Dieses enthält nicht nur einen Überblick über die Rechtslage in Österreich (Achtung: Stand noch vor der DSG-Novelle), sondern ist für Sie vielleicht Hilfreich, wenn sie nach der entsprechenden datenschutzrechtlichen Terminologie auf Englisch suchen. Kostenlos zum download auf unserer Homepage: http://www.preslmayr.at/admin2/untermenue/pdf/10/20100211121733KY_DSR_Data_Protection_in_Austria_International_Privacy_Guide_2009.pdf

4. Europäische Datenschutztag am 28. 1. 2010

Am 28. Jänner fand der 4. Europäische Datenschutztag statt. Aus diesem Anlass fand am Vormittag im Bundeskanzleramt ein Festakt statt und am Abend in der Datenschutzkommission eine Podiumsdiskussion. Der Festakt wurde durch Staatssekretär Dr. Ostermayr eröffnet. Interessant fand ich die Anmerkung in der nachfolgenden Rede von Dr. Kotschy, dass das europäische Datenschutzkonzept insgesamt zu überdenken sei, da es mittlerweile mehr als 30 Jahre alt sei. Diese Forderung habe ich auch auf europäischer Ebene schon mehrfach gehört und angeblich möchte die neue für Datenschutz zuständige EU-Kommissarin Reding nächstes Jahr tatsächlich einen Denkprozess einleiten. Es gibt auch ein Arbeitspapier der EU-Artikel 29-Datenschutzgruppe zum Thema „Die Zukunft des Datenschutzes“: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2009/wp168_de.pdf

Einen Rückblick auf die Podiumsdiskussion am Abend finden Sie hier: http://journal.juridicum.at/?c=145&a=2422

Arbeiten am Kommentar zur DSG-Novelle weitgehend abgeschlossen

Der neue Taschenkommentar zum DSG "Pollirer/Weiss/Knyrim" wird zwar eine "extralight" Version des existierenden Loseblatt-Großkommentars Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, die Neuerungen der DSG-Novelle 2010 sind aber schwerpunktmäßig kommentiert. Mir sind zB alleine zur neuen Daten Breach Notification Duty in § 24 Abs 2a an bloß einem Abend gleich 20 (!) Fußnoten zu diesen zwei Sätzen eingefallen, denn fast jedes Wort in diesen wirft Fragen auf.

Ab März 2010 im Handel! www.manz.at

DSG-Novelle auf biblisch

Für diejenigen, die es zum Halbtagsseminar zur DSG-Novelle am 24. Februar einfach nicht schaffen (Gott steh' ihnen bei) habe ich mir in Sinai etwas ganz besonders skurriles einfallen lassen: DSG-Novelle in kurz gefasster biblischer Gebotsform. Das liegt, Sie werden verblüfft sein, an der revolutionären Mobilfunktechnologie des 21. Jahrhunderts: Um EUR 1,49 habe ich mir vor dem Urlaub in Ägypten noch schnell am Flughafen die Bibel im Volltext als Applikation auf mein neues iPhone heruntergeladen und es ist recht unterhaltsam, in dieser hin und wieder zwischendurch zu "surfen".

Auch der Wetterbericht in der Bibel für das Gebiet um den Sinai ist beeindruckend: Der ganze Sinai war in Rauch gehüllt, denn der Herr war im Feuer auf ihn herabgestiegen. (Buch Exodus, 19, 18.) Am dritten Tag, im Morgenrauen, begann es zu donnern und zu blitzen. Schwere Wolken lagen über dem Berg. (Exodus, 19, 16.)

Die wichtigsten Gebote der DSG-Novelle 2010 (nur der Novelle, nicht des gesamten DSG!) sind meines Erachtens folgende, die ich an verschiedene Bibelzitate angelehnt habe. (Bitte entschuldigen sie den Tonfall, aber die Bibel, insbes. das Alte Testament ist nicht gerade zimperlich in seiner Ausdrucksweise):

1. Das Wort bleibt Gott.
(Nach Joh. 1.,1.: "Im Anfang war das Wort/und das Wort war bei Gott/und das Wort war Gott": Die ursprünglich geplante Abschaffung der verfassungsrechtlichen Verankerung der Unabhängigkeit der Datenschutzkommission blieb zum Glück mit der Novelle aus).

2. Das Wort wird doch nicht Fleisch.
(In Umkehr von Joh. 1., 14: "Und das Wort ist Fleisch geworden": Die geplante Einführung der betrieblichen Datenschutzbeauftragte als innerbetriebliche Datenschutzstelle wurde nicht durchgeführt).

3. Geht in Eure Stadt und lasst Euch eintragen.
(Nach Lukas 2, 3: "Da ging jeder in seine Stadt, um sich eintragen zu lassen: Die DVR-Meldepflicht bleibt und die Überprüfung derselben wird etwa in § 22a noch verstärkt).

4. Du sollst an Gottes glauben (und an seine Wundermaschine).
(§ 17 Abs 1a führt das neue vollautomatische und vollelektronische Meldeverfahren ein. Da ist viel Glaube an die Technik nötig, dass das wie geplant bis 1.1.2012 funktioniert..).

5. Du sollst dir kein Gottesbild machen, außer ich genehmige es.
(Nach Buch Exodus 20, 4.: "Du sollst dir kein Gottesbild machen und keine Darstellung von irgendetwas am Himmel droben, auf der Erde unten oder im Wasser unter der Erde": In den § 50a ff wird die Videoaufzeichnung erstmals gesetzlich geregelt. Die Vorabgenehmigungspflicht für Videoaufzeichnungen besteht weiter).

6. Noch eine Plage schicke ich dem Pharao.
(Exodus 11, 1. Als zweites Land der EU führt Österreich eine sog. "Data Breach Notification Duty" ein, eine Informationspflicht bei Datenmißbrauch. Nach § 24 Abs 2a sind die Betroffenen bei Mißbrauch ihrer Daten vom Auftraggeber in geeigneter Form zu informieren, etwa durch persönliches Anschreiben oder Einschaltung in den Medien.

7. Die Furcht vor Gott soll über Euch kommen, damit ihr nicht sündigt.
(Exodus 20, 20. Die Strafen im DSG wurden auf EUR 25.000,-- Maximalstrafe angehoben, zusätzlich wurde in § 52 Abs 2a eine neue Strafe von max. EUR 500,-- für Nichtbeachtung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten eingeführt. Die Kompetenz der DSK wird an mehreren Stellen verstärkt.)


Daher: Wie lange wollt ihr euch noch weigern, meine Gebote und Weisungen zu befolgen? (Exodus, 16, 27.).

Buch über eRechnung

Mag. Ing. Markus Oman (O.P.P. Beratung) und Mag. Groschedl (Bundesministerium für Finanzen), mit denen ich regelmäßig das Seminar "IT-Recht" bei Confare veranstalte, haben gemeinsam ein Buch zur elektronischen Rechnungslegung inklusive Exkurs zur eArchivierung geschrieben, dass ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:

"eRECHNUNG – DIE AUF ELEKTRONISCHEM WEG ÜBERMITTELTE RECHNUNG. Notwendigkeit – Umsetzung – Nutzen"

Das Buch ist im Verlag Österreich (ISBN 978-3-7046-5438-0) erschienen und wird immer mehr zur Pflichtlektüre, je mehr Unternehmen auf elektronische Rechnung umstellen. Bitte lesen Sie auch den Exkurs zur eArchivierung!

Bestellink: http://opp-beratung.com/service.html

Aktuelles, Wissenswertes und Schmankerl zum Datenschutzrecht

- In letzter Zeit bin ich wiederholt darauf angesprochen worden, warum Facebook anscheinend Kontakte aus dem eigenen Adressbuch "hochladet" und anscheinend immer mehr über einen selbst aus seinem eigenen Computer weiß und dies immer mehr auf dem Globus verteilt. Ich bin nicht Facebook und auch nicht der Facebook Helpdesk, antworte ich dann immer. Facebook ist eine tolle Web 2.0 - Applikation, die Menschen miteinander über den ganzen Globus vernetzt. Was viele dabei - wie bei anderen solchen "social webs" - völlig übersehen: Sie bezahlen nichts! Das Angebot ist (vermeintlich) gratis. Wir sollten uns aber erinnern: Nichts im Leben ist gratis und das gilt auch für das Internet (mit Ausnahme meiner Fachartikel auf www.preslmayr.at/datenschutz.php), die sie dort vollkommen Gratis im Volltext downloaden können, ohne sich registrieren zu müssen). Gratisanbote im Internet kosten meistens Daten, nämlich unsere, die weiterverwendet oder weiterverkauft werden. Fakt scheint zu sein, dass Facebook kürzlich seine Privatsphäre-Einstellungen geändert hat und jetzt mehr Daten einsehbar sind. Ich selbst (ja, ich bin auf Facebook und lebe noch!) wurde vor wenigen Tagen von Facebook aufgefordert, meine Einstellungen zu überprüfen und konnte einen Teil wieder auf "alt" zurücksetzen. Sehen Sie Ihre Einstellungen durch und lesen Sie die Datenschutzerklärung von Facebook. Fakt ist auch, dass der Chef von Facebook in einem Interview kürzlich gesagt hat, dass für ihn Privatsphäre nicht mehr zeitgemäß ist: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Fuer-den-Facebook-Chef-ist-Privatsphaere-nicht-mehr-zeitgemaess-900367.html

Lesen Sie zur Erheiterung hier diese Zukunftsvision zum Jahreswechsel auf der ORF-Futurezone nach, die die Entwicklung von social Webs karikiert: http://futurezone.orf.at/stories/1634154/

Passend dazu auch: Mehr Scheidungsfälle durch Facebook!: http://futurezone.orf.at/stories/1634592/

Passend auch weiters: Yahoo verwendet jetzt auch "behavioral Advertising", dass man sogar selbst steuern kann, mit dem Ad Interest Manager: http://info.yahoo.com/privacy/us/yahoo/opt_out/targeting/


- Wie bekommen Sie eine kritische Äußerung über sich in einem Onlineforum wieder weg? Mit § 28 Abs 2 DSG! Siehe die E des OLG Linz vom 16.7.2009, Medien und Recht 2009, 306.

- Sie suchen nach einer brauchbaren Überwachungssoftware für Ihre Mitarbeiter, mit der Sie einfach deren Email-Korrespondenz mitlesen können, deren Internetverkehr aufzeichnen können, sämtliche Tastaturanschläge (inkl. Telebanking-Passwörter) speichern können etc. und deren Lizenz maximal EUR 30,-- pro überwachtem Computer kostet? Staff-Cop machts möglich: www.staffcop.com. Bitte lesen Sie vor dem Installieren lediglich § 51 und 52 DSG sowie die verschiedenen Computerstraftatbestände des Strafgesetzbuches durch, die teilweise mehrjährige Freiheitsstrafen vorsehen....